§ 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) regelt die Abgaben, Zuwendungen und Fördermittel, die die Gemeinden und Kommunen im Rahmen des Gesetzes erhalten. Die Fördermittel werden aufgrund der Einspeisevergütungen (EEG-Vergütungen) ermittelt, die für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gewährt werden.
Dieses Förderregime hat eine wichtige praktische Bedeutung für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland. Die dabei generierten Fördermittel werden beispielsweise für die Finanzierung von Infrastrukturprojekten verwendet, die den Ausbau erneuerbarer Energien in Gemeinden und Kommunen unterstützen. Zudem ermöglichen sie den Kommunen, Energieeffizienzmaßnahmen zu finanzieren, um den Energieverbrauch vor Ort zu senken.
Bisher waren jedoch die Zuwendungen an die Gemeinden unzureichend geregelt, sodass viel rechtliches Grauland sich auftat und alle Beteiligten immer das Damoklesschwert der Korruptionsstraftaten über sich schweben sahen. Damit ist nun Schluss.
Der § 6 EEG/2023 stellt sicher, dass die Umsetzung der Ziele des EEG durch die Gemeinden unterstützt wird. Gemeinden können zum Beispiel Zuwendungen erhalten, um die Umsetzung von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz voranzutreiben. Diese Zuwendungen können zum Beispiel in den Kauf von Ausrüstung für erneuerbare Energien, in den Bau von Energieeffizienzprojekten oder in die Erstellung von Energieberatungsprogrammen investiert werden oder für anstehende Haushaltsaufgaben verwendet werden.
Die Fördermittel, die an die Kommunen ausgezahlt werden, werden dabei häufig auch als Sponsoring und Zuwendungen für ökologische Projekte verwendet. Der § 6 EEG stellt somit ein wichtiges Instrument zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien in Deutschland dar. Er bietet den Kommunen die legale Möglichkeit, aufwendige ökologische Projekte zu finanzieren und gleichzeitig auch eine wichtige Möglichkeit, öffentliche Finanzierung in Form von Sponsoring und Zuwendungen zu erhalten, ohne dabei im Korruptionssumpf zu versinken.
Die finanzielle Beteiligung der Kommunen an Wind- und Solarprojekten wird im Licht der ersten Erfahrungen mit diesem neuen Instrument EEG/2023 und im Interesse der Akzeptanz vor Ort weiterentwickelt und konkretisiert. Insbesondere können künftig auch Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung sowie Bestandsanlagen dieses Instrument nutzen. Zugleich werden Rechtsunsicherheiten beseitigt, die sich aus der bisherigen Formulierung ergeben haben.